Winterdienst und Räumpflicht in Hessen
Wer räumen muss, wann geräumt sein muss, welche Streumittel erlaubt sind und was bei einem Unfall passiert. Praxiswissen für Eigentümer, Vermieter und Verwalter in Osthessen.
Wer muss räumen — und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen liegt in Hessen zunächst bei der Gemeinde. § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes erlaubt den Gemeinden aber, diese Pflicht per Satzung auf die Eigentümer und Besitzer der anliegenden Grundstücke zu übertragen — und genau davon machen alle vier Kommunen in unserem Einsatzgebiet Gebrauch. Die Formulierung ist in Fulda, Hünfeld, Eichenzell und Petersberg nahezu wortgleich: Die Pflicht wird „auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen".
Wichtig ist das Wort Besitzer. Wer ein Objekt gepachtet oder gemietet hat und es tatsächlich nutzt, kann ebenfalls in der Pflicht stehen — nicht nur der Eigentümer im Grundbuch. Betroffen ist nicht allein der Gehweg vor dem Haus: Die Satzungen zählen Fahrbahnen, Radwege, Parkplätze, Parkspuren, Bushaltebuchten, Fußgängerüberwege, Entwässerungsrinnen, Böschungen und Stützmauern auf, je nach Lage des Grundstücks.
Ein oft übersehener Fall: Wo überhaupt kein baulich angelegter Gehweg existiert, gilt trotzdem ein gedachter Streifen als Gehweg. In Hünfeld sind das ausdrücklich 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze. Die Pflicht entfällt also nicht, nur weil kein Bürgersteig gepflastert ist.
Was Sie übertragen können — und was bei Ihnen bleibt
Die Räum- und Streupflicht lässt sich weitergeben: per Mietvertrag an die Mieter oder per Dienstleistungsvertrag an einen Winterdienst. Beides ist zulässig und üblich. Der entscheidende Punkt wird dabei fast immer unterschätzt.
Mit der Übertragung verschwindet Ihre Verantwortung nämlich nicht, sie verwandelt sich. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 22. Januar 2008 (Az. VI ZR 126/07) klargestellt: Wer eine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf einen Dritten überträgt, wird zwar von der eigenen Ausführung frei — behält aber eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Sie müssen sich also vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird, und eingreifen, wenn es nicht geschieht. Der beauftragte Dienstleister haftet daneben eigenständig für die übernommene Aufgabe.
Praktisch heißt das: Ein Vertrag allein schützt Sie nicht. Was Sie schützt, ist ein Vertrag plus ein Nachweis, dass die Einsätze stattgefunden haben. Deshalb dokumentieren wir jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Fläche. Ohne diese Dokumentation steht im Streitfall Aussage gegen Aussage — und die Beweislast liegt ungünstig.
Bei der Übertragung an Mieter kommt hinzu, dass eine Klausel im Mietvertrag allein oft nicht genügt. Wer die Pflicht an Mieter weitergibt, muss auch hier kontrollieren, ob sie zuverlässig erfüllt wird — bei mehreren Parteien, bei Urlaub, bei Krankheit. Für Gewerbeobjekte und größere Wohnanlagen ist das der Grund, warum sich Verwaltungen meist für einen Dienstleister entscheiden.
Räumzeiten: die vier Satzungen im Vergleich
Hier liegt der häufigste Irrtum. In Ratgebern steht oft pauschal „werktags ab 7 Uhr, sonntags ab 8 oder 9 Uhr". Für Osthessen stimmt das so nicht. Von den vier Kommunen, in denen wir arbeiten, staffelt nur Fulda nach Wochentagen. Hünfeld, Eichenzell und Petersberg kennen keine gesonderte Wochenendregel — dort gilt 7 bis 20 Uhr an allen Tagen, Sonntag und Feiertag eingeschlossen.
Räum- und Streuzeiten nach den geltenden Straßenreinigungssatzungen Auf schmalen Bildschirmen seitlich scrollen
| Gemeinde | Montag bis Freitag | Samstag | Sonn- und Feiertag | Ende |
|---|---|---|---|---|
| Fulda | ab 7:00 | ab 8:00 | ab 9:00 | bis 20:00 |
| Hünfeld | ab 7:00 | ab 7:00 | ab 7:00 | bis 20:00 |
| Eichenzell | ab 7:00 | ab 7:00 | ab 7:00 | bis 20:00 |
| Petersberg | ab 7:00 | ab 7:00 | ab 7:00 | bis 20:00 |
Quellen: Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Fulda (Fassung vom 13.12.2002 mit Nachtrag vom 26.09.2005), § 9 Abs. 11 · Straßenreinigungssatzung der Stadt Hünfeld vom 16.12.2021, § 10 Abs. 10 · Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Eichenzell vom 29.10.1987 in der ab 17.06.2021 geltenden Fassung, § 10 Abs. 7 · Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Petersberg vom 16.02.2017, § 10 Abs. 10. Stand: August 2026. Satzungen werden geändert — im Zweifel bei Ihrer Gemeinde nachsehen.
Fulda formuliert den Beginn zusätzlich verkehrsbezogen: geräumt sein muss „morgens vor Einsetzen des Hauptberufsverkehrs, spätestens jedoch ab 7 Uhr". Wer an einer stark befahrenen Straße liegt, kann also faktisch früher dran sein müssen als es die Uhrzeit vermuten lässt.
Bei Schneefall ist „unverzüglich" zu räumen — nicht einmal morgens und dann war es das. Fällt den ganzen Tag Schnee, entsteht die Pflicht immer wieder neu. Fulda nimmt ausdrücklich die Zeit „anhaltenden starken Schneefalls" aus: Während es ununterbrochen stark schneit, muss nicht sinnlos hinterhergeräumt werden, danach aber sofort.
Und nach 20 Uhr? Keine der vier Satzungen regelt ausdrücklich, was bei Schneefall in der Nacht gilt. Die Pflicht ist auf das Zeitfenster begrenzt, lebt am nächsten Morgen aber pünktlich zu Beginn der Räumzeit wieder auf. Wer um 6:45 Uhr feststellt, dass nachts 15 Zentimeter gefallen sind, hat keine Schonfrist.
Wie breit muss geräumt werden?
Eine schmale Trampelspur reicht nicht. Die Satzungen verlangen, den Gehweg so zu räumen, dass der Verkehr „nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt wird". Konkrete Maße gibt es für die Zugänge:
- Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang: mindestens 1,25 m in Hünfeld, Eichenzell und Petersberg, mindestens 1 m in Fulda.
- Gehweg ohne baulichen Bürgersteig: ein Streifen von 1,5 m gilt als Gehweg und ist entsprechend zu behandeln.
- Bei Eisglätte gelten strengere Vorgaben: Gehwege in voller Breite und Tiefe, Fußgängerüberwege auf 2 m, unbefestigte Wege auf mindestens 1,5 m.
- Bushaltebuchten nennt die Fuldaer Satzung gesondert: Zugang mindestens 1 m.
Für Gewerbeobjekte ist der letzte Punkt oft der teuerste: Kundenparkplätze und Lieferzufahrten fallen unter dieselbe Sorgfaltspflicht wie der Gehweg, auch wenn sie in der Satzung nicht ausdrücklich stehen — dort ergibt sie sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für eröffneten Publikumsverkehr.
Streumittel: Salz ist nicht verboten, aber überall begrenzt
„Streusalz ist in Hessen verboten" hört man oft. Das ist in dieser Form falsch. In keiner der vier Satzungen steht ein vollständiges Salzverbot — wohl aber in allen vieren eine deutliche Einschränkung. Regelfall ist überall abstumpfendes Material: Sand, Splitt und Ähnliches.
- Fulda: Streusalz auf Gehwegen und im Wurzelbereich von Bäumen grundsätzlich untersagt. Ausnahmsweise in geringen Mengen zulässig an besonderen Gefahrenstellen — Überwege, Treppen, Gehwege mit starkem Gefälle — und in besonderen Gefahrensituationen.
- Hünfeld und Petersberg: Salz nur in geringen Mengen und nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode zu entfernen.
- Eichenzell: dieselbe Beschränkung, zusätzlich die Bedingung, dass das Salz „keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel" enthält. Aufgetaute Rückstände müssen sofort beseitigt werden.
Asche ist in Fulda und Eichenzell erlaubt, aber nur in einer Menge, die keine übermäßige Verschmutzung verursacht. Wer sie einsetzt, hat den Dreck im Frühjahr selbst wegzuräumen.
Wir streuen deshalb standardmäßig Splitt und Granulat und setzen Salz nur dort ein, wo die jeweilige Satzung es zulässt — bei Eisregen, an Treppen und auf Gefällstrecken. Das ist keine ökologische Pose, sondern schlicht die Rechtslage am jeweiligen Standort.
Was passiert, wenn jemand stürzt?
Stürzt jemand auf einer nicht geräumten Fläche, haftet der Räumpflichtige. Möglich sind Schmerzensgeld, Behandlungs- und Reha-Kosten, Verdienstausfall und bei bleibenden Schäden auch dauerhafte Zahlungen oder der behinderten gerechte Umbau einer Wohnung. Bei einem komplizierten Bruch mit Arbeitsunfähigkeit bewegt sich das schnell im fünfstelligen Bereich, und die Krankenkasse des Verletzten holt sich ihre Kosten beim Haftpflichtigen zurück.
Versichert ist das grundsätzlich: Privateigentümer über die private Haftpflicht, Gewerbebetriebe und Verwaltungen über die Betriebshaftpflicht. Aber die Versicherung prüft, ob die Pflicht überhaupt erfüllt wurde. Bei grober Vernachlässigung kann sie kürzen oder Regress nehmen. Deshalb ist der Einsatznachweis kein bürokratischer Selbstzweck: Er ist im Schadensfall Ihr wichtigstes Dokument.
Selbst räumen oder beauftragen?
Beim Einfamilienhaus mit ein paar Metern Gehweg ist Selberräumen meist sinnvoll. Ab einer gewissen Größe kippt die Rechnung. Was bei der Entscheidung tatsächlich zählt:
- Zeitfenster statt Aufwand. Entscheidend ist nicht, wie lange das Räumen dauert, sondern dass jemand um 6 Uhr da sein muss — an jedem Tag, an dem es geschneit hat, auch sonntags.
- Ausfallrisiko. Eigene Mitarbeiter werden krank, haben Urlaub, ziehen weg. Die Räumpflicht kennt keine Vertretungslücke.
- Dokumentation. Wer selbst räumt, muss selbst nachweisen — lückenlos über die ganze Saison.
- Gerät und Lagerung. Ab mittleren Flächen brauchen Sie Maschine und Streugutlager, nicht nur eine Schaufel.
- Entsorgung der Rückstände. Splitt und Asche müssen nach der Frostperiode wieder weg — das ist Teil der Pflicht, nicht Kür.
Was ein Saisonvertrag kostet, hängt an wenigen Faktoren: Größe und Zuschnitt der Flächen, Anzahl getrennter Zugänge, Lage und Gefälle, ob nur Gehweg oder auch Parkplatz und Zufahrt geräumt werden, und ob Streugut und dessen Entsorgung enthalten sind. Vergleichen Sie Angebote deshalb nicht über den Endbetrag, sondern über diese Positionen — insbesondere darüber, ob die Pauschale wirklich alle Einsätze abdeckt oder ab einer bestimmten Zahl von Einsätzen nachberechnet wird. Wir arbeiten mit einer festen Saisonpauschale von November bis März, unabhängig von der Zahl der Schneetage.
Checkliste vor der Saison
- Räumzeit der eigenen Gemeinde nachgeschlagen — nicht die aus einem Ratgeber übernommen?
- Alle Flächen erfasst: Gehweg, Zugänge, Parkplatz, Lieferzufahrt, Notausgänge?
- Zuständigkeit schriftlich geregelt — Mietvertrag oder Dienstleistungsvertrag?
- Kontrolle organisiert: Wer prüft stichprobenartig, dass geräumt wurde?
- Einsatzdokumentation vereinbart und wird sie Ihnen zugänglich gemacht?
- Streugut satzungskonform, Lager vorhanden, Entsorgung im Frühjahr geklärt?
- Betriebshaftpflicht geprüft und Deckungssumme ausreichend?
- Vertrag vor dem ersten Schnee geschlossen — nicht danach?
Fazit
Die Räum- und Streupflicht wird unterschätzt, weil sie in normalen Wintern folgenlos bleibt. Teuer wird sie an genau einem Morgen. Die drei Punkte, die in der Praxis den Unterschied machen: die Räumzeit der eigenen Gemeinde kennen — in Hünfeld, Eichenzell und Petersberg gilt sie auch sonntags ab 7 Uhr —, die Zuständigkeit schriftlich regeln und jeden Einsatz dokumentieren. Wer ein Gewerbeobjekt oder eine Wohnanlage betreibt, schließt den Vertrag im Herbst, nicht nach dem ersten Schneefall.
Winterdienst für Ihr Objekt?
Wir nehmen bis Oktober Neukunden für die Saison an. Danach sind wir meist ausgebucht. Melden Sie sich rechtzeitig für ein Angebot.